§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform des Vereins

(1)    Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Rodenkirchen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

(2)    Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Stadland, Ortsteil Rodenkirchen. Geschäftsadresse ist die Adresse des Vorsitzenden.

(3)    Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt jeweils am 01. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember.

(5)    Diese Satzung ist zur Vereinfachung in der männlichen Form gehalten, dies stellt keine Diskriminierung da.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Der Verein hat die Aufgabe, den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz und das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Neben der unmittelbaren Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke durch eigene Aktivitäten kann der Verein auch als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig sein und seine Mittel ausschließlich oder nach § 58 Nr. 2 AO teilweise zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften verwenden.

(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)      ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Stadland,

b)      die soziale Fürsorge der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Rodenkirchen,

c)       Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen,

d)      die Förderung der Jugendarbeit, insbesondere durch Unterstützung der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr,

e)      die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes,

f)       Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Feuerwehrwesens und der Werbung von Mitgliedern im Bereich der Gemeinde Stadland,

g)      Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, die den Satzungszwecken des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Rodenkirchen e.V. entspricht.

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(2)    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch den Beitritt ideell und/oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

(3)    Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet

-          mit dem Tod des Mitglieds,

-          durch freiwilligen Austritt,

-          durch Ausschluss aus dem Verein,

-          bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.  

(3)    Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gleiches gilt wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

 

§ 5 Mittel und Mitgliedsbeiträge / Haftung der Mitglieder

(1)    Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

-          jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe (Mindestbeitrag) und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist und

-          freiwillige Zuwendungen (Spenden).

(2)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3)    Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 6 Organe des Vereins

                  Die Organe des Vereins sind:

-          der Vorstand

-          die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus:

-          dem Vorsitzenden

-          dem stellvertretende Vorsitzenden

-          dem Beisitzer 1

-          dem Beisitzer 2

-          dem Schriftwart

-          dem Kassenwart

(2)    Der Vorsitzende soll regelmäßig der jeweilige Ortsbrandmeister, der stellvertretende Vorsitzende der jeweilige stellvertretende Ortsbrandmeister, die Beisitzer der jeweilige Ortsjugendfeuerwehrwart und der jeweilige Ortskinderfeuerwehrwart der Freiwilligen Feuerwehr Rodenkirchen, der von deren Mitgliederversammlung nach demokratischen Regeln gewählt wird, sein.

(3)    Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für eine Amtsdauer von 6 Jahren gewählt. Wenn der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Beisitzer aus ihrer jeweiligen Funktion in der Wehr als Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister, Ortsjugendfeuerwehrwart oder Ortskinderfeuerwehrwart ausscheiden, haben sie dieses innerhalb von einem Monat nach dem Ausscheiden dem Verein schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann daraufhin innerhalb von einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Mitteilung oder einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausscheidens in einer Vorstandssitzung des Fördervereins beschließen, dass die Amtszeit des betreffenden Vorstandsmitglieds am Tag der nächsten Mitgliederversammlung endet.

(4)    Sofern der jeweilige Ortsbrandmeister, stellvertretende Ortsbrandmeister, Ortsjugendfeuerwehrwart oder Ortskinderfeuerwehrwart für die Übernahme der ihnen in den Absätzen 1 und 2 zugedachten Ämter nicht zur Verfügung stehen, ist auch die Wahl anderer Mitglieder in die jeweiligen Positionen zulässig.

 

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

(1)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom  Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

(2)    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3)    Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

b)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

c)       Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

d)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

e)      Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes.

f)       Die Wahl der zwei Kassenprüfer, die alle zwei Jahre zu wählen sind.

g)      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

h)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigungen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch elektronische Medien (Telefax oder E-Mail) übermittelt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(3)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

(5)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6)    Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen haben.

(7)    Das Protokoll wird vom Schriftwart geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2)    Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der angegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

 

§ 14 Rechnungswesen

(1)    Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2)    Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(3)    Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

(4)    Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Kreisfeuerwehrverbandes Wesermarsch e.V. die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Brandschutzes im Landkreis Wesermarsch zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

                Die Satzung wurde am 23. Mai 2016 beschlossen. Am 06. März 2020 erfolgt eine Änderung. Sie tritt mit Übergabe

                der geänderten und von der Mitgliederversammlung angenommenen Satzung bzw.  Eintrag ins Vereinsregister des

                Amtsgerichts Oldenburg in Kraft.

 

Rodenkirchen, den 06. März 2020

   
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